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Thesen zum Deutschen Juristentag 2010 in Berlin

Abteilung Berufsrecht

DJT 2010 Berlin
Abteilung Berufsrecht

Die Zukunft der Freien Berufe zwischen
Deregulierung und Neuordnung

BACDJ Stellungnahme

  1. Wir verstehen die Freien Berufe nicht nur als rechtliche Kategorie, sondern auch als gesellschafts- und ordnungspolitischen Begriff. Sie sind ein professionelles Spiegelbild des emanzipierten und freien Bürgers der modernen Zivilgesellschaft in der globalen Welt des Arbeitens und Wirtschaftens.
     

  2. Die – oft als Einzel– bzw. Kleinstunternehmen agierenden - Freien Berufe bedürfen der Förderung und Pflege durch Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung gegenüber größeren und stärkeren Marktteilnehmern – auch durch den Schutz des Mittelstandes sowie Marktes und Wettbewerbes als notwendige Bedingung der sozialen Marktwirtschaft und aktiven und eigenverantwortlichen Teilhabe der Bürger als Unternehmer.
     

  3. Das etwaige – rechtsformneutrale - Konzept der Freien Berufe muß immer offen bleiben – auch für die Entwicklung neuer (wissensintensiver) Dienstleistungen oder ähnlicher Berufsfelder in der Zukunft
     

  4. Zu den positiven Aspekten des "Normenscreening" zählen die Novellierung bloß einzelberufsbezogener und historisch gewachsener Regeln unter Berücksichtigung der Traditionen aller Freien Berufe im Sinne der "Best Practice" und des "Meistbegünstigungsprinzips"
     

  5. Die notwendige Regulierung des Marktes der Freien Berufe darf nicht zu deren "reservatsbedingter" Schwächung mit Blick auf Wachstumschancen und Wettbewerbsfähigkeit gegenüber "nichtregulierten" Marktteilnehmern führen.
     

  6. Solange noch in Deutschland nur von "gewerblichen" Unternehmungen die "Gewerbesteuer" erhoben wird, dürfen die Freien Berufen nicht allein wegen der Wahl der Rechtsform der Kapitalgesellschaft mit dieser belastet werden. Im Gegenteil: Es besteht großer Bedarf an sogenannten "Geist"Kapitalgesellschaften mit besseren Chancen auf schnelleres Wachstum auf dem Dienstleistungsmarkt.
     

  7. Die Überprüfung und etwaige Novellierung der (teil)regulierten Märkte der Freien Berufe darf, kann und soll zu mehr Unternehmerfreiheit führen, solange die berechtigten Belange und Interessen der nachfragenden Verbraucher gewahrt bleiben.
     

  8. Hilfreich ist dabei neben der Beachtung der Vorgaben auf europäischer Ebene auch die (unmittelbare) Berücksichtigung der Erfahrungen und Regeln anderer Nationen nicht nur in Europa.
     

  9. Das etwaige Regelwerk muß nicht nur für die Erbringer "höherer" Dienste, sondern auch für einfache Dienstleister und Verbraucher verständlich sein.
     
  10. Wir fordern "Rechtsformfreiheit" für die Freien Berufe.
     
  11. Die Beteiligung an Freiberuflerunternehmen setzt die aktive Berufsausübung voraus; gegen Minderheitsbeteiligungen von Fremden aus sogenannten vereinbaren Berufen bestehen keine Bedenken.
     

  12. Die – förderungswürdige und wünschenswerte – inter- bzw. multidisziplinäre Zusammenarbeit – darf nicht zum Verlust von "Privilegien" der Freien Berufe führen, namentlich nicht das Vertrauen der Klienten und deren Schutz mindern.
     

  13. Die etwaige Freigabe oder sonstige Liberalisierung der Vergütungsvorschriften darf nicht zu "Dumping"Preisen führen, welche die Erbringung wissensintensiver Dienstleistungen – beispielsweise flächendeckend für Verbraucher – gefährdet und das Vertrauen in die Freien Berufe wegen Qualitätsmängel ("Pfusch in der Dienstleistung aus Kostendruck") zerstört.
     

  14. Die berufsständischen Werbeverbote erscheinen unter Berücksichtigung der jüngeren Rechtsprechung in Deutschland und Europa als zeitlich überholt.
     

  15. Zumindest im europäischen Binnenmarkt wird an die Stelle des "negativen" Vorbehaltes der Staatsangehörigkeit die "positive" Feststellung der Fach- und Landessprachenkompetenz treten.
     

  16. Die etwaige Kodifizierung (neuer) Freier Berufe muß Ultima Ratio bleiben; vorzugswürdig erscheint die selbstverwaltende Organisation in privaten Berufs- und Unternehmerverbänden bzw. Vereinen und Wahrung des bestehendes Kammerwesens.
     

  17. Die etwaige Akkreditierung oder Zertifizierung (neuer) Freier Berufe darf durch "Parallel-" oder "Pseudo"-Märkte zum alleinigen Vorteil der Anbieter nicht zur Einschränkung des freien Wettbewerbs führen. Zu verhindern sind insbesondere Irreführungen und sonstige Nachteile der auch in der sozialen Marktwirtschaft schützbedürftigen Verbraucher.

 

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Diskussions- und Thesenpapier (Download als PDF-Datei)

"WWW.JUSTOPIA.BERLIN"

Erbringung von Justizdienstleistungen als Standortvorteil und Wertschöpfungsfaktor für die Unternehmen und Verbraucher in der Hauptstadtregion Berlin - Brandenburg

(Stand 27.11.2009)

Diskussions- und Thesenpapier des ACDJ Berlin (Stand 27.11.2009)

WWW.JUSTOPIA.BERLIN - Erbringung von Justizdienstleistungen als Standortvorteil und Wertschöpfungsfaktor für die Unternehmen und Verbraucher in der Hauptstadtregion Berlin - Brandenburg

Erläuterung:

Gegenstand dieses Papiers ist nicht die Justiz- und Rechtspolitik im engeren Sinne.

Es dient der politischen Diskussion über Berlin als Hauptstadt und Metropole auch mit Blick auf Justizdienstleistungen und Recht als Standortvorteil und Wettbewerbsfaktor für das Arbeiten, Leben und Wirtschaften der Bürger.

Sie soll schon im vorpolitischen Raum nicht nur mit den Fachkreisen und Organen der Rechtspflege, sondern auch mit dem rechtssuchenden Publikum geführt werden.

Dies geschieht ab dem Jahreswechsel 2009 / 2010 zum Beispiel in den sozialen Netzwerken des Internets in den LinkedIn- und XING-Gruppen "Forum Rechtspolitik"

Analyse:

Anknüpfend an das bundesweite "Bündnis für das deutsche Recht" mit der Broschüre "Law made in Germany" bedarf es der dringenden "Initiative für die Berliner Justiz".

Die Justiz in der Hauptstadtregion Berlin - Brandenburg kann und muß mit ihren zahlreichen Gerichten für rund 6 Millionen Menschen nicht nur als großer Arbeitgeber (Richterschaft, Staatsanwaftschaft, nicht juristisches Personal), sondern auch als wichtiger "Cluster" neben anderen Branchen und Wirtschaftszweigen wahrgenommen werden.

Die konstruktive und positive Weiterentwicklung der Justiz zum Standortvorteil der Hauptstadtregion Berlin - Brandenburg hat auch für die freiberuflichen Organe der Rechtspflege (Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Sachverständige, Dolmetscher usw.) positive Effekte für Beschäftigung und Wertschätzung.

Vision:

"Berlin Court – Justice (made) in Berlin" muß zur Marke der Hauptstadt werden – mittels Exzellenzstrategien für das Kammergericht und das Landgericht Berlin mit "bundesweit überzeugenden" Spruchkörpern.

Dies geht sowohl für einzelne Rechtsgebiete und –probleme mit Zukunftsperspektiven als auch Fremdsprachen (Verhandeln nicht nur in deutscher Sprache auf gemeinsamen Antrag der Parteien und Prozeßbevollmächtigten).

Mission:

Der Senat von Berlin und die Senatsverwaltung für Justiz werden aufgefordert, dieses Papier aufzugreifen und gemeinsam mit den Justiz- und Rechtspolitikern des Abgeordnetenhauses und Organen der Rechtspflege sowie Fachkreisen (Kammern und Vereine) umzusetzen.

Anknüpfend an die Anwaltszimmer in den Berliner Gerichten ist zur Förderung von Mediation und Schiedsgerichtsbarkeit die "Öffnung" der landeseigenen Liegenschaften und "Neugestaltung" der Gerichtsgebäude und Justizressourcen für interne und externe Kräfte zu prüfen – einschließlich der Einrichtung von Außen- und Nebenstellen der Gerichte am Flughafen Berlin-Brandenburg und Hauptbahnhof Berlin.

Spätestens zur Einführung des elektronischen Personalausweises ePA (mit qualifizierter digitaler Signatur) und der DE-Mail (mit eindeutiger Identität von Absender und Empfänger) im Jahr 2010 muß die Berliner Justiz ihre E-JUSTICE-Fähigkeit und Textform-Tauglichkeit in Regeln, Formularen und Abläufen gewährleisten.

Unabhängig davon wäre die anläßlich des auf Bundes- und Landesebene laufenden "Normen-Screenings" und "Gender-Mainstreamings" ein Vorschlag der Landesjustizverwaltungen für ein integriertes und modernes Justizdienstleistungsgesetz
hilfreich und wünschenswert.

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Thesen zum Deutschen Juristentag 2008 in Erfurt

Abteilung Mediation (Download als PDF-Datei)

  1. Die Mediation hat sich zu einem wichtigen und anerkannten Instrument außergerichtlicher und gerichtsverbundener Streitbeilegung entwickelt. Bei der Prüfung eines gesetzlichen Regelungsbedarfs ist zwischen der gerichtsinternen Mediation, der vom Gericht vorgeschlagenen Mediation und der außergerichtlichen vertragsgebundenen Mediation zu unterscheiden.
     
  2. Bei der Regelung der vertragsgebundenen Mediation ist die Gestaltungsfreiheit der Parteien umfassend zu wahren. Gesetzliche Regelungen sind daher auf das von der EG-Richtlinie vorgegebene Mindestmaß – Sicherung der Vertraulichkeit der Mediation, Schaffung eines vollstreckbaren Mediationsvergleichs, Hemmung der Verjährung – zu beschränken; allerdings sind nationale Mediationsverfahren ohne Auslandsbezug einzubeziehen. In jedem Falle sind die Vorgaben der Mediationsrichtlinie 2008/52/EG rechtzeitig in das deutsche Recht umzusetzen.
     
  3. Die Fortentwicklung bestehender und Schaffung anerkannter Qualitätsstandards durch nicht-staatliche Stellen ist zu unterstützen, dabei könnte eine Verantwortung nichtstaatlicher Stellen gegenüber einer gesetzlichen Regelung vorzugswürdig sein.
     
  4. Einer besonderen gesetzlichen Regelung der Verbrauchermediation bedarf es nicht. Die Gerichte sollten die Anforderungen der Empfehlung 2001/310/EG zur Transparenz und Fairness solcher Verfahren bei der Auslegung und Anwendung vertragsrechtlicher Grundsätze, namentlich im AGB-Recht und bei der Anerkennung vorvertraglicher Informationsansprüche, beachten.
     
  5. Ein einheitliches Berufsrecht für Mediatoren ist nicht anzustreben. Soweit erforderlich, können etwaige Regelungen in das Berufsrecht des jeweiligen "Quellberufs" aufgenommen werden. Die Schaffung besonderer Zugangserfordernisse für den Beruf des Mediators führt, namentlich im Bereich der Wirtschaftsmediation, zu erheblichen Eingriffen in eine gewachsene Praxis und ist deshalb abzulehnen.
     
  6. Das "Anwaltsmonopol" beim Abschluss von vollstreckbaren Mediationsvergleichen nach dem neuen Rechtsdienstleistungsgesetz ist zu evaluieren; grundsätzlich muß zum Schutz des rechtssuchenden Publikums die Titulierung von Ansprüchen den Organen der Rechtspflege (Gericht, Notar, Rechtsanwalt) vorbehalten bleiben. Ergänzend zu prüfen ist die gerichtliche Vollstreckbarkeitserklärung von (nichtanwaltlichen) Mediationsvergleichen zwischen Unternehmen – anknüpfend an die Schiedsgerichtsbarkeit.
     
  7. Die Entscheidung über die Einführung oder Beibehaltung gerichtsinterner Mediationsverfahren kann zunächst im Sinne föderaler Vielfalt dem Landesgesetzgeber überlassen bleiben.
     
  8. Das "Wie" einer gerichtsinternen Mediation kann in der Weise geregelt werden, dass das Vorgehen grundsätzlich in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt und lediglich einige wesentliche Grundsätze (Gesetzesbindung, Unabhängigkeit, Fairness des Verfahrens, Nichtöffentlichkeit, Vertraulichkeit, Unzulässigkeit streitiger Entscheidung in der Mediationsphase; grundsätzlicher Ausschluss des Richter-Mediators als Richter) festgelegt werden.
     
  9. Die Ermittlung der Kosten der gerichtsinternen Mediation (Freistellung von Richtern und Justizpersonal, Infrastruktur usw.) nach dem Standardkosten-Modell für die öffentliche Verwaltung ist erstrebenswert. Die Kosten sind in den Gerichtsetats mit eigenen Haushaltsstellen transparent zu machen.
     
  10. Auch die gerichtsinterne Mediation muß nicht zwingend durch die Richterschaft erfolgen; die Beauftragung "beliehener" externer oder nichtjuristischer Mediatioren ist zu prüfen, wobei mit Blick auf die schon bestehenden sogenannten sozialen Justizdienste beispielsweise im Bereich des Täter-Opfer-Ausgleiches die dortigen Erfahrungen Berücksichtigung finden sollten.
     
  11. Im Hinblick auf die vom Gericht vorgeschlagene außergerichtliche Mediation kann es bei der Regelung des § 278 Abs. 5 ZPO bleiben. Sie ist durch staatliche Information der Richterschaft und des rechtssuchenden Publikums zu fördern. Die staatliche Finanzierung der Ausbildung von Richter-Mediatoren bedarf der Überprüfung wegen seiner etwaigen negativen Auswirkungen auf den Markt der freiberuflichen Erbringung von Mediationsdienstleistungen.
     
  12. Grundlegende Änderungen des Prozesskostenrechts (§§ 91 ff. ZPO) sind nicht veranlasst. Allerdings ist eine Ergänzung des § 92 ZPO zu erwägen, wonach bei der Verteilung der Kostenlast im Falle des teilweisen Obsiegens auch eine mangelnde Bereitschaft zur Mitwirkung an einem Mediationsverfahren berücksichtigt werden kann.

     
  13. Mit Blick auf das (Gerichts)Kostenrecht erscheint es sachgerecht, für gerichtsinterne Mediationsverfahren Gerichtsgebühren zu erheben, sofern durch deren Durchführung eine streitige Entscheidung des Prozeßgerichtes vermieden wird.
     
  14. Auch zur Förderung der außergerichtlichen Mediation sollten Ländergesetze zu § 15 a EGZPO die Möglichkeit der Einbeziehung von Mediatorinnen und Mediatoren vorsehen.

Prof. Dr. Thomas Pfeiffer Heidelberg

Staatssekretär Dr. Jürgen Oehlerking Hannover

Rechtsanwalt und Mediator Jörg G. Schumacher Berlin

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Pressemitteilung Veranstaltung am 28.01.2008

(Download als PDF-Datei)

Im Namen des Volkes - Souverän gegen Senat

Am Montag, den 28.01.2008, um 19 Uhr fand statt im Konrad-Adenauer-Haus (CDU-Bundesgeschäftsstelle, Klingelhöferstrasse 8, 10785 Berlin) die Veranstaltung des ACDJ Berlin mit dem Titel "Volksgesetzgebung und Flughafen Tempelhof" mit Rechtsanwalt Dr. Christoph Lehmann als Sachverständiger und Mitinitiator des Volksbegehrens "Pro Reli" sowie Dr. Friedbert Pflüger MdA, Vorsitzender der CDU-Fraktion im Berliner Abgeordnetenhaus, welcher sich zu den beiden Volksbegehren Pro Reli und Flughafen Tempelhof äußerte. Der Standpunkt des ACDJ Berlin zu den Volksbegehren "Flughafen Tempelhof" und "Pro Reli" lautet:

Alle Staatsgewalt geht nach dem Grundgesetz vom Volke aus und wird in Wahlen sowie Abstimmungen ausgeübt. Auch die Landesverfassung verpflichtet den Senat zum loyalen Respekt gegenüber dem Volksgesetzgeber.

Die bürgerschaftliche und demokratische Willensbildung ist zu beachten, deren effektive Berücksichtigung und politische Umsetzung obliegt allen Verfassungsorganen; der formell geäußerte Bürgerwille darf durch bloßes Unterlassen oder entgegenstehendes Handeln nicht unwiderruflich vereitelt werden.

Dies gilt schon nach dem erfolgreichen Abschluß der ersten Stufe des Volksbegehrens (Zustandekommen), nicht erst dessen zweiter Stufe (Volksentscheid).

Durch seine gegenteilige Position zeigt der Bürgermeister als bisheriger Befürworter der direkten Demokratie erneut widersprüchliches Verfassungsverständnis.

Schon im Jahr 2002 wurde der Bürgermeister vom Bundesverfassungsgericht wegen seiner Fehlinterpretation des Grundgesetzes als Präsident des Bundesrates korrigiert.

Auch im Jahr 2006 wurde anläßlich der Wahl zum Bürgermeister im Abgeordnetenhaus die Landesverfassung zunächst nicht eingehalten bzw. fehlinterpretiert.

Mit Blick auf den Flughafen Tempelhof kommt man im Wege der professionellen Prozeßsimulation zu dem Ergebnis, daß seine (eingeschränkte) Weiternutzung die Inbetriebnahme des neuen BBI nicht gefährdet – mangels erheblicher Beeinträchtigungen für die subjektiv Betroffenen.

Die Fortschreibung des Landesentwicklungsplanes mag aus politischen Gründen wünschenswert sein; sie ist aber nach der aktuellen Rechtslage nicht notwendig.


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Leitsätze für die Berliner Rechtspolitik 2006

des Arbeitskreises Christlich Demokratischer Juristinnen und Juristen Berlin ACDJ Berlin aus Anlass der Neuwahlen des Abgeordnetenhauses von Berlin am 17. September 2006 und für die kommende Legislaturperiode


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Mehr Freiheit und mehr Gerechtigkeit

Die Sicherung von Freiheit und Gerechtigkeit durch Recht und Rechtsstaatlichkeit bleibt die zukunftsweisende Hauptaufgabe der Rechtspolitik der CDU im Bund wie im Land Berlin. Nur das Recht kann Freiheit und soziale Gerechtigkeit gewährleisten. Nur ein starker, rechtsstaatlichen Prinzipien verpflichteter und mit Autorität ausgestatteter Staat besitzt die notwendige Handlungsfähigkeit und die Kraft, die Freiheit für jeden einzelnen Bürger zu sichern und den inneren Frieden für alle zu bewahren.

Grundlage und Richtschnur jeder Rechtspolitik in der CDU ist das christliche Wertefundament, auf dem unsere Verfassungs- und Gesellschaftsordnung aufbaut. Rechts und Ordnungspolitik muss sich auf alle Bereiche des staatlichen Lebens erstrecken. So ist Rechtspolitik für Ehe und Familie nur gestaltbar im Zusammenhang mit Arbeits-, Sozial- und Steuerrecht. Deshalb befasst sich die Rechtspolitik auch mit den Lösungsansätzen für einen besseren Schutz von Ehe und Familie, mit der Anerkennung neuer Lebensformen, mit neuen Bildungskonzepten, mit der Steuerung und Begrenzung von Zuwanderung und der intensiven Förderung der Integration von Migranten, mit der Freiheit und der Verantwortung im Arbeits- und Sozialrecht, mit der Vereinfachung des Steuerrechts, mit dem Wirtschafts- und Verwaltungsrecht als Standortfaktor, mit dem Umweltrecht oder mit der Forderung nach der Stärkung plebiszitärer Elemente in der Berliner Verfassung und nach einer großen Föderalismusreform, die auch die Finanzen zugunsten der Hauptstadt Berlin neu ordnet.

Der freiheitliche Staat, der sich nicht gegen seine Feinde verteidigt, verspielt die Freiheit seiner Bürger. Die Bedrohung durch den internationalen Terrorismus von außen wird verstärkt durch die Gefahr eines Kampfes der Kulturen inmitten unserer Gesellschaft. Fundamentalistische Bestrebungen jeder Art und Herkunft müssen überwacht und in die Schranken der für alle geltenden Gesetze verwiesen werden. Mindestens ebenso große Anforderungen an die Innen- und Rechtspolitik stellt aber nach wie vor die Bekämpfung der Alltagskriminalität dar. Nicht nur sie, sondern auch die zunehmende Gewaltanwendung sowie vor allem die organisierte Kriminalität führen zu einer wachsenden Verunsicherung in der Bevölkerung, der entschieden begegnet werden muss. Schließlich ist auch die Massenkriminalität wirksamer als bisher zu bekämpfen. Graffitis und Vandalismus zerstören das Rechtsbewusstsein und erzeugen ein Gefühl von Ohnmacht des Staates. Sie dürfen nicht hingenommen, sondern müssen unablässig und sichtbar bekämpft werden. Der Rechtsstaat hat hier auch eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe zu erfüllen.

Die Gewährleistung der Generationengerechtigkeit in einer alternden Gesellschaft ist eine der wichtigsten, bisher ungelösten gesellschaftlichen Aufgaben, denen sich auch die Landespolitik stellen muss. Die Chancen der nachkommenden Generationen müssen bewahrt, sie dürfen weder durch eine unverantwortliche Fortsetzung der Schuldenpolitik des Berliner Senats noch durch kurzsichtige Mittelkürzungen namentlich im Bereich vorbeugender Jugendhilfe weiter gefährdet werden. Die Kommerzialisierung der Betreuung alter Menschen (ElderCare) erfordert eine effizientere staatliche Aufsicht über die Alten- und Pflegeheime, um die Würde der Bewohner unbedingt zu schützen.

Diesen Herausforderungen müssen sich das neue Abgeordnetenhaus und die neue Landesregierung in Berlin stellen - am besten mit einer starken CDU-Fraktion und unter der Führung eines Regierenden Bürgermeisters Dr. Friedbert Pflüger. Sie werden vor allem folgende Forderungen der Rechtspolitik zu Eckpunkten der Berliner Politik machen:

1. Verlässliche und für die Bürger durchschaubare rechtliche Rahmenbedingungen namentlich im Steuerrecht, Wirtschaftsrecht und Arbeitsrecht sind eine unabdingbare Voraussetzung für die Überwindung der gegenwärtigen Krise in Deutschland. Sie sind zugleich unerlässlich, damit jeder Einzelne die notwendige größere Eigenverantwortung zur selbständigen Lebensgestaltung und Lebensplanung tragen und für sich nutzen kann. Diese Rahmenaufgabe zu erfüllen ist das zentrale Ziel der Rechtspolitik in den kommenden Jahren.

2. Die Landespolitik muss die neuen Gestaltungsmöglichkeiten entschlossen nutzen, die ihr die Föderalismusreform voraussichtlich einräumt. Sie muss von den neuen Landeskompetenzen für Bildung und Wissenschaft, für das öffentliche Dienstrecht und auch für den Strafvollzug aktiv Gebrauch machen. Im Bereich der konkurrierenden Bundeskompetenz müssen die neuen Änderungsbefugnisse für abweichende Sonderregeln zum Wohle des Landes Berlin und seiner Bürger konsequent eingesetzt werden.

3. Recht ist ein wichtiger Standortfaktor. Recht sichert Freiheit, wenn es verständlich, transparent und vorhersehbar ist. Überreglementierungen, sei es durch überflüssiges oder zu kompliziertes Recht, belasten Unternehmen, Bürger und Staat und produzieren statt Rechtssicherheit vor allem Kosten. Deshalb sind institutionelle Vorkehrungen zu treffen, um den Erfordernissen der Verständlichkeit, Transparenz und Vorhersehbarkeit zu entsprechen. Ein Abbau der Regelungsdichte durch Streichung überflüssiger und/oder zu detaillierter Rechtsvorschriften und Verfahren, insbesondere Genehmigungsverfahren und Statistiken, stärkt die Eigenverantwortung von Bürgern und Unternehmen. So können Investitionen ohne großen Aufwand erleichtert und der Rechtsverdrossenheit vieler Bürger entgegengewirkt werden.

4. Neue Rechtssetzung darf nur dann erfolgen, wenn sie zur Schaffung von Rechtsklarheit oder wegen eines unabweisbaren Regelungsbedürfnisses zwingend erforderlich ist. Vor jeder Rechtsetzung - schon im Entwurfsstadium - muss das „Ob“ und das „Wie“ neuer Gesetze unter Abschätzung ihrer Auswirkungen sowie der Kostenfolgen für Bürger und Wirtschaft bei ihrer Anwendung intensiv geprüft werden (Folgenabschätzung neuer Gesetze). Recht muss so gestaltet werden, dass es die Bürger auch ohne komplexe Rechtskenntnisse anwenden können. Komplizierte Rechts und Verwaltungsvorschriften sind soweit als möglich zu vereinfachen.

5. Das Vorhaben der neuen Bundesregierung, zum Bürokratieabbau eine Messung der Bürokratiekosten für Unternehmen infolge bestehender und neuer gesetzlicher Regelungen des Bundes vorzunehmen und auf dieser Grundlage durch ein unabhängiges Expertengremium (Normenkontroll-Rat) Empfehlungen für den Abbau und die Vermeidung neuer Bürokratiekosten erarbeiten zu lassen, muss auch im Land Berlin unverzüglich und für alle Materien der Landesgesetzgebung übernommen werden. Bürokratieabbau ist auch im Land "Chefsache"; die notwendigen Einrichtungen sind daher unmittelbar beim Regierenden Bürgermeister zu bilden und ihm direkt zu unterstellen.

6. Die Mehrheit aller - und insbesondere der für die Wirtschaft bedeutsamen - Gesetze wird heute durch europäische Verordnungen und Richtlinien vorgeprägt und durch Bundesrecht umgesetzt. In Zukunft müssen die Auswirkungen auch dieser Vorgaben gründlicher geprüft und kontrolliert werden, um nach dem Subsidiaritätsgrundsatz unnötige Regelungen bereits im Vorfeld zu verhindern. Um effizientere, bürgernähere und weniger bürokratische Regelungen zu erreichen, müssen neben dem Europaparlament und dem Deutschen Bundestag auch die Länderparlamente frühzeitig und angemessen unterrichtet und beteiligt werden. Das Abgeordnetenhaus von Berlin muss sich vorrangig und mehr als bisher mit Entwicklungen und Folgenabschätzungen des Europarechts befassen und Verhandlungen in Brüssel aktiv begleiten.

7. Berlin ist eine weltoffene Stadt im Herzen Europas. Ihre Bürger wissen, dass die Bewahrung der Freiheit im Westteil und die Wiedervereinigung mit dem Osten nur unter dem Dach Europas zu erreichen waren. Wir halten daher mit besonderem Nachdruck an der Verwirklichung eines geeinten freien Europa sowie an der Europäischen Union fest und unterstützen die Bemühungen mit dem Ziel, alle Mitgliedstaaten für eine Ratifizierung des Vertrags über eine Verfassung für Europa zu gewinnen.

8. Das Recht muss seinen Beitrag zur Sicherheit der Bürger leisten. Die Justiz und Innenpolitik müssen wieder mehr in das Zentrum der Berliner Landespolitik gerückt werden. Polizei und Justiz müssen gestärkt und endlich umfassend an einen modernen Ausstattungsstandard herangeführt werden, wie er in der freien Wirtschaft längst üblich ist. Neue Instrumente der Verbrechensbekämpfung wie der genetische Fingerabdruck und die Videoüberwachung im sicherheitsgefährdeten öffentlichen Raum müssen entschlossen genutzt werden.

9. Die Behandlung straffällig gewordener Jugendlicher ist zu verbessern, etwa durch Einführung eines „Warnschussarrests“, durch Fahrverbote und die Einführung von Meldepflichten. Bei schweren Straftaten müssen auch Jugendliche härter als bisher zur Verantwortung gezogen werden. Die Höchststrafe im Jugendstrafrecht sollte von 10 auf 15 Jahre angehoben und die Anwendung des Erwachsenenstrafrechts für über 18jährige in der Praxis zum Regelfall gemacht werden. Auch sollte eine Sicherungsverwahrung für besonders gefährliche Täter in der Altersgruppe von 18 bis 21 Jahren in Erwägung gezogen werden. Jugendliche Intensivstraftäter müssen noch konsequenter und schneller verfolgt und abgeurteilt werden.

10. Die Justiz hat eine zentrale Rolle in unserem demokratischen, freiheitlichen und sozialen Staatswesen. Ihre Funktion liegt vor allem in der Gewährleistung von Rechtssicherheit und Rechtsfrieden durch eine unabhängige Rechtsprechung. Sie schützt vor Unrecht, sie schafft Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Justiz ist nicht nur eine zentrale Staatsaufgabe, sondern zugleich auch ein immer wichtiger werdender Standortfaktor im globalen wirtschaftlichen Wettbewerb.
Das Vorhaben und die Vision einer fortwirkenden "Großen Justizreform" sind deshalb im Grundsatz mit folgenden Anliegen zu unterstützen:

o Konzentration der Justiz auf die Kernaufgabe Rechtsprechung (d.h. auch: Prüfung einer Aufgabenverlagerung auf Notare im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit - einschließlich der einverständlichen Ehescheidung -; Abgabe von Registern an Kammern oder andere "Private"; Übertragung der Zwangsvollstreckung auf freiberufliche Gerichtsvollzieher als „Beliehene“),
 

o möglichst umfassende Vereinheitlichung der Verfahrensordnungen, der Rechtsmittel und der Fristen für alle Gerichtszweige,
 

o Förderung der außergerichtlichen Streitbeilegung in jedem Stadium eines Verfahrens sowie
 

o Anstrengungen und neue Konzepte zur Qualitätssicherung.

Die Justizreform ist zwar eine Daueraufgabe, sie darf aber nicht bei punktuellen Änderungen und Reparaturversuchen - wie viele Änderungsgesetze der letzten Jahre - stehen bleiben. Sie soll richtungweisende Veränderungen schaffen, die für viele Jahre gelten. Grundlegende Änderungen - wie die Vereinheitlichung des Verfahrensrechts - bedürfen sorgfältiger Vorbereitung. Sie gelingen am ehesten mit einer breiten Zustimmung und müssen deshalb vor allem mit der Fachöffentlichkeit ständig kommuniziert werden. Öffnungsklauseln für unterschiedliche Landesgesetzgebung sind nur zeitlich befristet und nur als Experimentierklauseln zur Erprobung innovativer Neuerungen zuzulassen. In bewährte Strukturen eingreifende Änderungen dürfen nicht isoliert und nicht ohne Bezug zu einem ganzheitlichen Reformkonzept angegangen werden.

11. Ziel aller Bemühungen muss es sein, die - gerade auch im europäischen Vergleich - unbestritten hohe Qualität der Justiz zu erhalten und zu verbessern. Dafür ist sie auch weiterhin auf eine angemessene finanzielle und personelle Ausstattung angewiesen. Einschließlich Strafvollzug, Prozesskostenhilfe, Betreuungsausgaben und Strafgerichtsbarkeit liegt der Anteil der Justiz bei den Länderhaushalten - und auch in Berlin - nur bei durchschnittlich 3 %. Selbst in Zeiten einer Haushaltsnotlage darf am Recht nicht weiter gespart werden. Auch aus diesem Grund müssen Aufgaben entfallen oder verlagert werden, die nicht zwingend von der Justiz zu erfüllen sind. Die zur Verfügung stehenden Mittel müssen noch effektiver eingesetzt und Verfahrensrückstände sowie überlange Laufzeiten mit Vorrang abgebaut werden. Die Berliner Verwaltung und Justiz hat zudem einen Nachholbedarf an moderner Ausstattung (insbesondere mit EDV) und Modernisierung ihrer Einrichtungen und Gebäude.
 


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